BVerfG, 04.09.2000 - 1 BVR 1386/00 - (Beschluss)
Fundstellen
EversOK*
Gesetz
§ 93 b BVerfGG; § 93 a BVerfGG; § 84 Abs. 1 HGB; § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 92 Abs. 1 HGB
Stichworte
- Hamburg-Mannheimer 4 -; Abgrenzung VV / AN; Scheinselbständigkeit; Verfassungsmäßigkeit
Anmerkung
vorhergehend BAG,15.12.1999 - 5 AZR 169/99 -; LAG Nürnberg, 26.01.1999 - 7 Sa 658/98 -; ArbG Nürnberg, 31.07.1996 - 2 Ca 4546/95 -;
zu LS vgl. LAG Nürnberg, 06.06.2001 LS - Hamburg-Mannheimer 8 -
Bereits in seiner Entscheidung zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Heranziehung eines HV zur Gewerbesteuer hat das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm des § 84 HGB erhoben. Der erste Senat hat ausdrücklich hervorgehoben, dass das Steuerrecht in zulässiger Weise bei der Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Tätigkeit auf die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB abstelle (BVerfG, 25.10.1977 LS 6). Damit hat das BVerfG unmissverständlich deutlich gemacht, dass es die Legaldefinition des § 84 Abs. 1 u. Abs. 2 HGB (BAG, 24.03.1992 LS 5 m.w.N.) und ihre Anwendung weit über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Norm hinaus bis in den Bereich der Eingriffsverwaltung hinein für verfassungsrechtlich unbedenklich hält.
zu LS vgl. LAG Nürnberg, 06.06.2001 LS - Hamburg-Mannheimer 8 -
Bereits in seiner Entscheidung zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Heranziehung eines HV zur Gewerbesteuer hat das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm des § 84 HGB erhoben. Der erste Senat hat ausdrücklich hervorgehoben, dass das Steuerrecht in zulässiger Weise bei der Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Tätigkeit auf die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB abstelle (BVerfG, 25.10.1977 LS 6). Damit hat das BVerfG unmissverständlich deutlich gemacht, dass es die Legaldefinition des § 84 Abs. 1 u. Abs. 2 HGB (BAG, 24.03.1992 LS 5 m.w.N.) und ihre Anwendung weit über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Norm hinaus bis in den Bereich der Eingriffsverwaltung hinein für verfassungsrechtlich unbedenklich hält.